Satzung

Präambel

Ökologisch intakte Naturlandschaften, die unberührtesten von ihnen als „Wildnis“ bekannt, geben unserer Stiftung Zweck und Namen.

 

Wir setzen uns dafür ein, Wildnisgebiete weltweit für zukünftige Generationen zu erhalten. Dem zugrunde liegt unser Verständnis, dass in einer Welt mit zunehmender Komplexität, wachsender Bevölkerung und Zersiedlung auch in Zukunft Ruhepole in unberührter Natur benötigt werden, eben Wildnisgebiete. Im Spannungsfeld zwischen der Bewahrung von Naturräumen und der industriellen Entwicklung suchen wir nach realisierbaren Lösungen um beiden Seiten im Sinne zukünftiger Generationen gerecht zu werden.

 

Wir sind davon überzeugt, dass wir Menschen nicht separat von der Natur existieren, im Gegenteil: Als Teil der Natur müssen wir (wieder) lernen, in Harmonie mit ihr zu leben. Nur durch das unmittelbare Erleben von Natur können wir sie und unsere Verbundenheit verstehen lernen. Das Missverständnis, wir Menschen wären nicht Teil der Natur, ist die Ursache dafür, dass viele Menschen Land und Natur als ein Besitzgut ansehen und nicht als einen lebenden Organismus, welchem wir unsere Existenz verdanken. Unserem Verständnis zufolge werden wir hingegen alle mit der Verpflichtung geboren, unberührte Natur in unserem und dem Interesse unserer Kinder und Kindeskinder zu bewahren.

 

Wir fördern den Dialog, Kultur- und Wissensaustausch mit Menschen und Institutionen die Wissen von Wildnisgebieten besitzen und solchen, die diese Naturräume bewahren und schützen. Unserer Meinung nach sind vor allem indigene Völker diejenigen, die ein großes Wissen über diese unberührten, ‚wilden’ Naturräume besitzen, da sie seit Jahrhunderten im Einklang und auf nachhaltige Weise mit der Natur leben. Aus diesem Grund werden wir den Austausch mit diesen Bewahrern von Wildnisgebieten besonders fördern.

 

Um unsere Ziele zu verfolgen, versuchen wir, möglichst viele Menschen für die unberührte Natur zu begeistern und sie gleichzeitig für die Bedrohung dieser Naturräume zu sensibilisieren. Dafür setzen wir zum einen auf ein unmittelbares Erleben der Natur und das Erfahren von Traditionen und zum anderen auf innovative, moderne Methoden der Vermittlung. Wir werden etwa sowohl Naturexkursionen durchführen, als auch Computeranimationen zu ökologischen Zusammenhängen entwickeln, um Menschen die gefährdeten Gebiete näher zu bringen.

 

Wir ermöglichen Menschen in unserer Heimat und in anderen Ländern, persönliche Erfahrungen in Wildnisgebieten zu sammeln und fördern dabei insbesondere junge Menschen.

 

Wir fördern die respektvolle, nachhaltige Nutzung von Naturräumen wie zum Beispiel sanften Outdoor-Tourismus als Alternative zu großräumiger Industrialisierung.

§ 1. Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Wilderness International“.

 

( 2 ) Die Stiftung hat ihren Sitz in Dresden.

 

( 3 ) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts.

 

( 4 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2. Stiftungszweck

( 1 ) Die Stiftung hat folgende Zwecke:

Sie fördert:

  • Umwelt-, Natur- und Tierschutz
  • mit dem Klima-, Umwelt- und Naturschutz verbundene Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie
  • Völkerverständigung, Entwicklungshilfe, Kunst und Kultur zur Umsetzung, Unterstützung und Kommunikation von Klima-, Umwelt-, Natur- und Tierschutzprojekten

( 2 ) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • ( a ) Bewahrung der biologischen Vielfalt durch den Schutz der Lebensräume von Tier- und Pflanzenarten.
  • ( b ) Förderung der Einrichtung von Naturschutzgebieten, Erwerb oder Pacht von Gebieten mit dem Ziel der Einrichtung eines Naturschutzgebietes bzw. dem Erhalt eines Gebietes als Naturschutzgebiet.
  • ( c ) Förderung des inter- und intrakulturellen Austausches zwischen Trägern kulturellen Wissens zur Schaffung des Bewusstseins der Notwendigkeit zum Erhalt der Natur.
  • ( d ) Organisation und Durchführung von Bildungsprojekten im Rahmen des Stiftungszweckes.
  • ( e ) Förderung von Naturerleben im Rahmen von internationalen Exkursionen und Austauschprojekten.
  • ( f ) Förderung von Wissenschaft und Forschung
  • ( g ) Durchführung von Projekten zur Bewahrung traditionellen Wissens.
  • ( h ) Dokumentation von Wildnisgebieten und Naturräumen und Einrichtung von Forschungsstationen.
  • ( i ) Forschung zur Erhaltung traditionellen Wissens indigener Völker
  • ( j ) Einleitung und Förderung nachhaltiger naturnaher Bewirtschaftungskonzepte unter Einbeziehung traditioneller Landnutzungsformen.
  • ( k ) Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit
  • ( l ) Transfer von Umwelttechnologien zum Klima-, Gewässer- und Bodenschutz.
  • ( m ) Die Förderung von Bildungs- und Umweltprojekten an Schulen im Rahmen einer Förderung mit finanziellen oder sachlichen Mitteln an den Schulförderverein der jeweiligen Schule, soweit dieser als steuerbegünstigt anerkannt ist.

 

( 3 ) Die Stiftung kann im Rahmen der Regelungen des § 58 Nr. 1 AO zur Zweckerreichung anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln die Maßnahmen nach den Absätzen (1) und (2) fördern.

 

( 4 ) Die Stiftung ist nicht verpflichtet alle Zwecke gleichzeitig und in gleichem Umfang zu verwirklichen.

§ 3. Selbstlosigkeit

( 1 ) Die „Stiftung Wilderness International“ ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

 

( 2 ) Stifter und ihre Erben sowie Gremienmitglieder dürfen keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung in ihrer Eigenschaft als Stifter und Gremienmitglieder erhalten.

§ 4. Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

 

( 2 ) Die Mittel der Stiftung dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden.

 

( 3 ) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.

§ 5. Grundstockvermögen

( 1 ) Das Grundstockvermögen der Stiftung, das zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung aus einem Barkapital in Höhe von EURO 50.000 (in Worten fünfzigtausend EURO) besteht, ist wertmäßig in seinem Bestand und seiner Ertragskraft dauernd und ungeschmälert zu erhalten.

 

( 2 ) Vorübergehende Rückgriffe auf das Grundstockvermögen sind mit vorheriger Genehmigung der Stiftungsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen ist und der Bestand der Stiftung nicht gefährdet wird.

 

( 3 ) Zu dem Grundstockvermögen zählen auch Zustiftungen oder sonstige Zahlungen an die Stiftung, die ihr mit der Maßgabe der Erhöhung des Grundstockvermögens zugeführt werden.

 

( 4 ) Vermögensumschichtungen sind möglich.

 

( 5 ) Umschichtungserträge können ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.

 

( 6 ) Zustiftungen sind zulässig.

§ 6. Stiftungsmittel

( 1 ) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

  • ( a ) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens
  • ( b ) aus Zuwendungen, soweit diese vom Zuwendenden nicht zur Erhöhung des Grundstockvermögens bestimmt sind.

( 2 ) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

( 3 ) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsfördermitteln besteht nicht.

 

( 4 ) Es dürfen Rücklagen in steuerrechtlich zulässigem Umfang gebildet werden.

 

( 5 ) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind ausschließlich zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

 

( 6 ) Ausnahmsweise können Erträge zum Ausgleich von Wertverlusten dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

§ 7. Stiftungsorgane

Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.

§ 8. Stiftungsvorstand

( 1 ) Dem Vorstand gehören bei Gründung der Stiftung vier Personen an, die im Stiftungsgeschäft benannt sind. Der Stiftungsrat kann eine Reduzierung der Zahl der Vorstandsmitglieder beschließen. Dieser Beschluss ist der Stiftungsaufsicht anzuzeigen.

Die Vorstandsmitglieder werden vom Stiftungsrat bestellt.

Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Ihm obliegt insbesondere:

  • ( a ) die Verwaltung des Stiftungsvermögens
  • ( b ) die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens
  • ( c ) die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplanes
  • ( d ) die Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichtes und der Jahresrechnung.

 

( 2 ) Die Amtszeit des Stiftungsvorstandes beträgt jeweils drei Jahre ab dem Tag seiner Bestellung. Eine wiederholte Bestellung zum Stiftungsvorstand ist zulässig. Ein Vorstand kann jederzeit ohne Angabe von Gründen von seinem Amt zurück treten.

 

( 3 ) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Anfallende nachgewiesene angemessene Auslagen und Aufwendungen, ggf. auch entsprechende Pauschbeträge, werden ersetzt, soweit die Ertragslage dies zulässt. Die ersetzten Beträge müssen in jedem Falle angemessen im Sinne des § 55 Abs. 1. Nr. 3 AO sein.

 

( 4 ) Vorstandsmitglieder können als hauptamtliche Geschäftsführer von der Stiftung beschäftigt werden, soweit die Ertragslage dies zulässt und die Geschäftstätigkeit dies erfordert.

 

( 5 ) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich durch seine Mitglieder je einzeln.

 

( 6 ) Grundstücksveräußerungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrates.

 

( 7 ) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Einberufung und die Ladungsfristen der Sitzungen geregelt sind.

 

( 8 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.

 

( 9 ) Er fällt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der in der Sitzung anwesenden Vorstandsmitglieder.

 

( 10 ) Der Vorstand kann aus seinen Reihen einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden wählen.

 

( 11 ) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, bestimmt der Stiftungsrat einen Nachfolger. Dieser bleibt bis zum Ablauf der Amtszeit der anderen Mitglieder im Amt.

§ 9. Stiftungsrat

( 1 ) Dem ersten Stiftungsrat gehören elf Personen, die von den Stiftern im Stiftungsgeschäft benannt werden, an. Der Stiftungsrat kann eine Erhöhung oder Verringerung der Zahl der Stiftungsratsmitglieder auf acht bis zwölf Personen beschließen. Dieser Beschluss ist der Stiftungsaufsicht anzuzeigen. Mitglied des Stiftungsrates kann nur sein, wer nicht zugleich Mitglied des Vorstandes der Stiftung ist.

 

( 2 ) Der Vorstand nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Stiftungsrates teil.

 

( 3 ) Über die Bestellung neuer Mitglieder oder die Wiederbestellung entscheidet der Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit. Über die Abberufung eines Mitglieds aus wichtigem Grund entscheidet der Stiftungsrat mit 2/3 Mehrheit.

 

( 4 ) Die Mitglieder des Stiftungsrates sollen qualifizierte Persönlichkeiten sein. Hierzu sollen Personen gehören, die in Bezug auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung Kompetenzen haben, als auch Personen mit Kompetenzen in Finanz-, Rechts- und Wirtschaftsfragen. Sie dürfen nicht in einer Position sein, die zu einer Interessenkollision mit ihren Aufgaben als Stiftungsratsmitglied führen kann.

 

( 5 ) Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Eine Wiederbestellung ist möglich.

 

( 6 ) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

 

( 7 ) Die Tätigkeit des Stiftungsrates ist ehrenamtlich. Anfallende nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen, ggf. auch entsprechende Pauschbeträge, werden ersetzt, soweit die Ertragslage dies zulässt. Die ersetzten Beträge müssen in jedem Falle angemessen im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO sein.

 

( 8 ) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

( 9 ) Ein Stiftungsrat kann jederzeit ohne Angabe von Gründen von seinem Amt zurück treten.

§ 10. Aufgaben des Stiftungsrates

( 1 ) Der Stiftungsrat hat folgende Aufgaben:

  • ( a ) Bestellung und Abberufung des Vorstandes
  • ( b ) Beratung des Vorstandes
  • ( c ) Mitwirkung beim Abschluss von Rechtsgeschäften nach § 8 Abs.6 dieser Satzung
  • ( d ) Beschlussfassung über Anträge an die Stiftungsbehörde auf Genehmigung von
    • Satzungsänderungen
    • Aufhebung (Auflösung) der Stiftung
    • Zusammenlegung der Stiftung mit einer oder mehreren anderen Stiftungen.

 

( 2 ) Der Stiftungsrat bestimmt die strategische Ausrichtung der Stiftung und überwacht die Tätigkeit des Vorstandes bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

 

( 3 ) Er verabschiedet den Haushaltsplan und genehmigt den Jahresabschluss.

§ 11. Beschlussfassung und Einberufung des Stiftungsrates

( 1 ) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

( 2 ) Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Eine Beschlussfassung in einem schriftlichen Umlaufverfahren und in einem Umlaufverfahren per E-Mail ist möglich. Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren und im Umlaufverfahren per E-Mail ist die schriftliche Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Stiftungsrates erforderlich.

 

( 3 ) Die Einberufung des Stiftungsrates erfolgt durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter jeweils unter Bekanntgabe der Tagesordnung bei Wahrung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich und per E-Mail. Der Stiftungsrat ist so oft vom Vorsitzenden zu Sitzungen einzuberufen, wie dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint, mindestens jedoch einmal im Jahr. Der Stiftungsrat ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder oder der Stiftungsvorstand dies verlangt.

 

( 4 ) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Sie ist allen Mitgliedern des Stiftungsrates und des Vorstandes zur Kenntnis zu bringen.

§ 12. Kuratorium

( 1 ) Die Stiftung kann ein Kuratorium einrichten. In das Kuratorium sollen Personen berufen werden, die sich für den Stiftungszweck in besonderer Weise engagieren oder in diesem Zusammenhang außerordentliche Verdienste erworben haben.

 

( 2 ) Die Kuratoriumsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

 

( 3 ) Die Kuratoriumsmitglieder werden durch den Stiftungsrat der „Stiftung Wilderness International“ auf unbestimmte Zeit berufen.

 

( 4 ) Das Kuratorium berät den Stiftungsrat und den Vorstand.

 

( 5 ) Das Kuratorium soll über die wesentlichen Vorgänge aus der Arbeit der „Stiftung Wilderness International“ unterrichtet und mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung einberufen werden.

 

( 6 ) Entscheidungsbefugnisse über die „Stiftung Wilderness International“ dürfen dem Kuratorium nicht übertragen werden.

 

( 7 ) Die Mitglieder des Stiftungsrates und des Vorstandes sind berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen.

 

( 8 ) Das Kuratorium ist ein Beratungsorgan und kein Stiftungsorgan im Sinne des Gesetzes.

§ 13. Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse

( 1 ) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks von Vorstand und Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann in gemeinsamer Sitzung mit einer 3/4 Mehrheit ein neuer Stiftungszweck, die Zusammenlegung mit einer anderen oder mehreren anderen Stiftungen oder die Aufhebung der Stiftung beschlossen werden. Der Stiftungszweck hat gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung zu sein.

 

( 2 ) Zu Beschlüssen gemäß Abs. (1) ist durch den Stiftungsrat mit eingeschriebenem Brief und Berücksichtigung einer Einladungsfrist von einem Monat jedes Vorstands- und Stiftungsratsmitglied zu laden.

 

( 3 ) Satzungsänderungen, die nicht den Zweck berühren, sind zulässig, wenn sie sachgerecht sind und den gesetzlichen Bestimmungen und dem Stifterwillen nicht widersprechen. Sie müssen von Stiftungsrat und Stiftungsvorstand jeweils mit einer Mehrheit von 2/3 ihrer Mitglieder beschlossen werden.

§ 14. Vermögensanfall

( 1 ) Bei Aufhebung (Auflösung) oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke der Stiftung fällt das verbleibende Vermögen an eine oder mehrere vom Stiftungsrat schriftlich zu benennende/n Organisation/en, die Zwecke im § 2 dieser Satzung verfolgt/verfolgen.

 

( 2 ) Diese Organisation/en hat/haben das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für diese Zwecke zu verwenden und muss/müssen gemeinnützig im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung sein.

§ 15. Stellung des Finanzamts

Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Aufhebung (Auflösung) der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts einzuholen.

§ 16. Stiftungsaufsicht

( 1 ) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

 

( 2 ) Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres ist der Stiftungsaufsicht unaufgefordert der Jahresabschluss, bestehend aus der Jahresrechnung, der Vermögensaufstellung und einem Tätigkeitsbericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks vorzulegen.

§ 17. Inkrafttreten, Rechtsfähigkeit

Diese Satzung tritt am Tage nach der Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.

Dresden, den 6. April 2008

Die Stifter