Vertrag über die Auftragsverarbeitung (AVV)

Der nachfolgende Vertrag über die Auftragsverarbeitung (AV-Vertrag) im Sinne des Art. 28 Abs. 3 DSGVO ist Bestandteil der Allgemeinen Nutzungsbedingungen (nachfolgend: Hauptvertrag) und regelt die datenschutzrechtlichen Pflichten und Rechte zwischen dem Partner (nachfolgend: Verantwortlicher) und dem Auftragsverarbeiter (gem. Art. 4 Nr. 8 DSGVO), der Stiftung Wilderness International, Grundstraße 1, 01326 Dresden (nachfolgend: Auftragsverarbeiter). Die sich aus diesem Vertrag ergebenden datenschutzrechtlichen Rechte und Pflichten treten mit Abschluss des Hauptvertrages in Kraft.


Der Inhalt entspricht den Standardvertragsklauseln der Kommission im Sinne von Art. 28 Abs. 6, 7 DSGVO vom 04.06.2021 (C 2021) 3701 final.

ABSCHNITT I

Klausel 1: Zweck und Anwendungsbereich
Mit diesen Standardvertragsklauseln (im Folgenden „Klauseln“) soll die Einhaltung von Artikel 29 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG sichergestellt werden.


Die in Anhang I aufgeführten Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter haben diesen Klauseln zugestimmt, um die Einhaltung von Artikel 28 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 und/oder Artikel 29 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/1725 zu gewährleisten.


Diese Klauseln gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Anhang II.
Die Anhänge I bis IV sind Bestandteil der Klauseln.


Diese Klauseln gelten unbeschadet der Verpflichtungen, denen der Verantwortliche gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und/oder der Verordnung (EU) 2018/1725 unterliegt.
Diese Klauseln stellen für sich allein genommen nicht sicher, dass die Verpflichtungen im Zusammenhang mit internationalen Datenübermittlungen gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 und/oder der Verordnung (EU) 2018/1725 erfüllt werden.

 

Klausel 2: Unabänderbarkeit der Klauseln
Die Parteien verpflichten sich, die Klauseln nicht zu ändern, es sei denn zur Ergänzung oder Aktualisierung der in den Anhängen angegebenen Informationen.


Dies hindert die Parteien nicht daran die in diesen Klauseln festgelegten Standardvertragsklauseln in einen umfangreicheren Vertrag aufzunehmen und weitere Klauseln oder zusätzliche Garantien hinzuzufügen, sofern diese weder unmittelbar noch mittelbar im Widerspruch zu den Klauseln stehen oder die Grundrechte oder Grundfreiheiten der betroffenen Personen beschneiden.

 

Klausel 3: Auslegung
Werden in diesen Klauseln die in der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. der Verordnung (EU) 2018/1725 definierten Begriffe verwendet, so haben diese Begriffe   dieselbe Bedeutung wie in der betreffenden Verordnung.


Diese Klauseln sind im Lichte der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. der Verordnung (EU) 2018/1725 auszulegen.


Diese Klauseln dürfen nicht in einer Weise ausgelegt werden, die den in der Verordnung (EU) 2016/679 oder der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Rechten und Pflichten zuwiderläuft oder die Grundrechte oder Grundfreiheiten der betroffenen Personen beschneidet.

 

Klausel 4: Vorrang
Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Klauseln und den Bestimmungen damit zusammenhängender Vereinbarungen, die zwischen den Parteien bestehen oder später eingegangen oder geschlossen werden, haben diese Klauseln Vorrang.

ABSCHNITT II – PFLICHTEN DER PARTEIEN

Klausel 6: Beschreibung der Verarbeitung
Die Einzelheiten der Verarbeitungsvorgänge, insbesondere die Kategorien personenbezogener Daten und die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet werden, sind in Anhang II aufgeführt.

 

Klausel 7: Pflichten der Parteien
7.1  Weisungen
Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten nur auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen, es sei denn, er ist nach Unionsrecht oder nach dem Recht eines Mitgliedstaats, dem er unterliegt, zur Verarbeitung verpflichtet. In einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht dies nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet. Der Verantwortliche kann während der gesamten Dauer der Verarbeitung personenbezogener Daten weitere Weisungen erteilen. Diese Weisungen sind stets zu dokumentieren.
Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen unverzüglich, wenn er der Auffassung ist, dass vom Verantwortlichen erteilte Weisungen gegen die Verordnung (EU) 2016/679, die Verordnung (EU) 2018/1725 oder geltende Datenschutzbestimmungen der Union oder der Mitgliedstaaten verstoßen.

 

7.2  Zweckbindung
Der Auftragsverarbeiter verarbeitet die personenbezogenen Daten nur für den/die in Anhang II genannten spezifischen Zweck(e), sofern er keine weiteren Weisungen des Verantwortlichen erhält.

 

7.3  Dauer der Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Daten werden vom Auftragsverarbeiter nur für die in Anhang II angegebene Dauer verarbeitet.

 

7.4  Sicherheit der Verarbeitung
Der Auftragsverarbeiter ergreift mindestens die in Anhang III aufgeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Sicherheit der personenbezogenen Daten zu gewährleisten. Dies umfasst den Schutz der Daten vor einer Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von, beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu den Daten führt (im Folgenden „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“). Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus tragen die Parteien dem Stand der Technik, den Implementierungskosten, der Art, dem Umfang, den Umständen und den Zwecken der Verarbeitung sowie den für die betroffenen Personen verbundenen Risiken gebührend Rechnung.


Der Auftragsverarbeiter gewährt seinem Personal nur insoweit Zugang zu den personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, als dies für die Durchführung, Verwaltung und Überwachung des Vertrags unbedingt erforderlich ist. Der Auftragsverarbeiter gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der erhaltenen personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.


7.5  Dokumentation und Einhaltung der Klauseln
Die Parteien müssen die Einhaltung dieser Klauseln nachweisen können.


Der Auftragsverarbeiter bearbeitet Anfragen des Verantwortlichen bezüglich der Verarbeitung von Daten gemäß diesen Klauseln umgehend und in angemessener Weise.


Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen alle Informationen zur Verfügung, die für den Nachweis der Einhaltung der in diesen Klauseln festgelegten und unmittelbar aus der Verordnung (EU) 2016/679 und/oder der Verordnung (EU) 2018/1725 hervorgehenden Pflichten erforderlich sind. Auf Verlangen des Verantwortlichen gestattet der Auftragsverarbeiter ebenfalls die Prüfung der unter diese Klauseln fallenden Verarbeitungstätigkeiten in angemessenen Abständen oder bei Anzeichen für eine Nichteinhaltung und trägt zu einer solchen Prüfung bei. Bei der Entscheidung über eine Überprüfung oder Prüfung kann der Verantwortliche einschlägige Zertifizierungen des Auftragsverarbeiters berücksichtigen.


Der Verantwortliche kann die Prüfung selbst durchführen oder einen unabhängigen Prüfer beauftragen. Die Prüfungen können auch Inspektionen in den Räumlichkeiten oder physischen Einrichtungen des Auftragsverarbeiters umfassen und werden gegebenenfalls mit angemessener Vorankündigung durchgeführt.


Die Parteien stellen der/den zuständigen Aufsichtsbehörde(n) die in dieser Klausel genannten Informationen, einschließlich der Ergebnisse von Prüfungen, auf Anfrage zur Verfügung.


7.6  Einsatz von Unterauftragsverarbeitern
Der Auftragsverarbeiter besitzt die allgemeine Genehmigung des Verantwortlichen für die Beauftragung von Unterauftragsverarbeitern, die in einer vereinbarten Liste aufgeführt sind. Der Auftragsverarbeiter unterrichtet den Verantwortlichen mindestens 4 Wochen im Voraus ausdrücklich in Textform über alle beabsichtigten Änderungen dieser Liste durch Hinzufügen oder Ersetzen von Unterauftragsverarbeitern und räumt dem Verantwortlichen damit ausreichend Zeit ein, um vor der Beauftragung des/der betreffenden Unterauftragsverarbeiter/s Einwände gegen diese Änderungen erheben zu können. Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen die erforderlichen Informationen zur Verfügung, damit dieser sein Widerspruchsrecht ausüben kann.

 

Beauftragt der Auftragsverarbeiter einen Unterauftragsverarbeiter mit der Durchführung bestimmter Verarbeitungstätigkeiten (im Auftrag des Verantwortlichen), so muss diese Beauftragung im Wege eines Vertrags erfolgen, der dem Unterauftragsverarbeiter im Wesentlichen dieselben Datenschutzpflichten auferlegt wie diejenigen, die für den Auftragsverarbeiter gemäß diesen Klauseln gelten. Der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass der Unterauftragsverarbeiter die Pflichten erfüllt, denen der Auftragsverarbeiter entsprechend diesen Klauseln und gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und/oder der Verordnung (EU) 2018/1725 unterliegt.


Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen auf dessen Verlangen eine Kopie einer solchen Untervergabevereinbarung und etwaiger späterer Änderungen zur Verfügung. Soweit es zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder anderen vertraulichen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten notwendig ist, kann der Auftragsverarbeiter den Wortlaut der Vereinbarung vor der Weitergabe einer Kopie unkenntlich machen.


Der Auftragsverarbeiter haftet gegenüber dem Verantwortlichen in vollem Umfang dafür, dass der Unterauftragsverarbeiter seinen Pflichten, gemäß dem mit dem Auftragsverarbeiter geschlossenen Vertrag, nachkommt. Der Auftragsverarbeiter benachrichtigt den Verantwortlichen, wenn der Unterauftragsverarbeiter seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt.


Der Auftragsverarbeiter vereinbart mit dem Unterauftragsverarbeiter eine Drittbegünstigtenklausel, wonach der Verantwortliche – im Falle, dass der Auftragsverarbeiter faktisch oder rechtlich nicht mehr besteht oder zahlungsunfähig ist – das Recht hat, den Untervergabevertrag zu kündigen und den Unterauftragsverarbeiter anzuweisen, die personenbezogenen Daten zu löschen oder zurückzugeben.


7.7  Internationale Datenübermittlungen
Jede Übermittlung von Daten durch den Auftragsverarbeiter an ein Drittland oder eine internationale Organisation erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dokumentierter Weisungen des Verantwortlichen oder zur Einhaltung einer speziellen Bestimmung nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats, dem der Auftragsverarbeiter unterliegt, und muss mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 oder der Verordnung (EU) 2018/1725 im Einklang stehen.

 

Der Verantwortliche erklärt sich damit einverstanden, dass in Fällen, in denen der Auftragsverarbeiter einen Unterauftragsverarbeiter gemäß Klausel 7.7 für die Durchführung bestimmter Verarbeitungstätigkeiten (im Auftrag des Verantwortlichen) in Anspruch nimmt und diese Verarbeitungstätigkeiten eine Übermittlung personenbezogener Daten im Sinne von Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 beinhalten, der Auftragsverarbeiter und der Unterauftragsverarbeiter die Einhaltung von Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 sicherstellen können, indem sie Standardvertragsklauseln verwenden, die von der Kommission gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 erlassen wurden, sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Standardvertragsklauseln erfüllt sind.

 

Klausel 8: Unterstützung des Verantwortlichen
Der Auftragsverarbeiter unterrichtet den Verantwortlichen unverzüglich über jeden Antrag, den er von der betroffenen Person erhalten hat. Er beantwortet den Antrag nicht selbst, es sei denn, er wurde vom Verantwortlichen dazu ermächtigt.


Unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung unterstützt der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen bei der Erfüllung von dessen Pflicht, Anträge betroffener Personen auf Ausübung ihrer Rechte zu beantworten. Bei der Erfüllung seiner Pflichten gemäß den Buchstaben a und b befolgt der Auftragsverarbeiter die Weisungen des Verantwortlichen.


Abgesehen von der Pflicht des Auftragsverarbeiters, den Verantwortlichen gemäß Klausel 8 Buchstabe b zu unterstützen, unterstützt der Auftragsverarbeiter unter Berücksichtigung der Art der Datenverarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen den Verantwortlichen zudem bei der Einhaltung der folgenden Pflichten: 

  • Pflicht zur Durchführung einer Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten (im Folgenden „Datenschutz-Folgenabschätzung“), wenn eine Form der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat;
  • Pflicht zur Konsultation der zuständigen Aufsichtsbehörde(n) vor der Verarbeitung, wenn aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung hervorgeht, dass die Verarbeitung ein hohes Risiko zur Folge hätte, sofern der Verantwortliche keine Maßnahmen zur Eindämmung des Risikos trifft;
  • Pflicht zur Gewährleistung, dass die personenbezogenen Daten sachlich richtig und auf dem neuesten Stand sind, indem der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen unverzüglich unterrichtet, wenn er feststellt, dass die von ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten unrichtig oder veraltet sind;
  • Verpflichtungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679.


Die Parteien legen in Anhang III die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Unterstützung des Verantwortlichen durch den Auftragsverarbeiter bei der Anwendung dieser Klausel sowie den Anwendungsbereich und den Umfang der erforderlichen Unterstützung fest.

 

Klausel 9: Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten
Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten arbeitet der Auftragsverarbeiter mit dem Verantwortlichen zusammen und unterstützt ihn entsprechend, damit der Verantwortliche seinen Verpflichtungen gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 oder gegebenenfalls den Artikeln 34 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 nachkommen kann, wobei der Auftragsverarbeiter die Art der Verarbeitung und die ihm zur Verfügung stehenden Informationen berücksichtigt.

 

9.1  Verletzung des Schutzes der vom Verantwortlichen verarbeiteten Daten
Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den vom Verantwortlichen verarbeiteten Daten unterstützt der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen wie folgt:

  • bei der unverzüglichen Meldung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten an die zuständige(n) Aufsichtsbehörde(n), nachdem dem Verantwortlichen die Verletzung bekannt wurde, sofern relevant (es sei denn, die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen);
  • bei der Einholung der folgenden Informationen, die gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 in der Meldung des Verantwortlichen anzugeben sind, wobei diese Informationen mindestens Folgendes umfassen müssen:
    • die Art der personenbezogenen Daten, soweit möglich, mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen sowie der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze;
    • die wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten;
    • die vom Verantwortlichen ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.
  • Wenn und soweit nicht alle diese Informationen zur gleichen Zeit bereitgestellt werden können, enthält die ursprüngliche Meldung die zu jenem Zeitpunkt verfügbaren Informationen und weitere Informationen werden, sobald sie verfügbar sind, anschließend ohne unangemessene Verzögerung bereitgestellt;
  • bei der Einhaltung der Pflicht gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679/, die betroffene Person unverzüglich von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu benachrichtigen, wenn diese Verletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat.

 

9.2  Verletzung des Schutzes der vom Auftragsverarbeiter verarbeiteten Daten
Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den vom Auftragsverarbeiter verarbeiteten Daten meldet der Auftragsverarbeiter diese dem Verantwortlichen unverzüglich, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde. Diese Meldung muss zumindest folgende Informationen enthalten:

  • eine Beschreibung der Art der Verletzung (möglichst unter Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen und der ungefähren Zahl der betroffenen Datensätze);
  • Kontaktdaten einer Anlaufstelle, bei der weitere Informationen über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten eingeholt werden können;
  • die voraussichtlichen Folgen und die ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, einschließlich Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.

Wenn und soweit nicht alle diese Informationen zur gleichen Zeit bereitgestellt werden können, enthält die ursprüngliche Meldung die zu jenem Zeitpunkt verfügbaren Informationen und weitere Informationen werden, sobald sie verfügbar sind, anschließend ohne unangemessene Verzögerung bereitgestellt.


Die Parteien legen in Anhang III alle sonstigen Angaben fest, die der Auftragsverarbeiter zur Verfügung zu stellen hat, um den Verantwortlichen bei der Erfüllung von dessen Pflichten gemäß Artikel 33 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zu unterstützen.

ABSCHNITT III – SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Klausel 10: Verstöße gegen die Klauseln und Beendigung des Vertrags
Falls der Auftragsverarbeiter seinen Pflichten gemäß diesen Klauseln nicht nachkommt, kann der Verantwortliche – unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 und/oder der Verordnung (EU) 2018/1725 – den Auftragsverarbeiter anweisen, die Verarbeitung personenbezogener Daten auszusetzen, bis er diese Klauseln einhält oder der Vertrag beendet ist. Der Auftragsverarbeiter unterrichtet den Verantwortlichen unverzüglich, wenn er, aus welchen Gründen auch immer, nicht in der Lage ist, diese Klauseln einzuhalten.


Der Verantwortliche ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, soweit er die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß diesen Klauseln betrifft, wenn

  • der Verantwortliche die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragsverarbeiter gemäß Buchstabe a ausgesetzt hat und die Einhaltung dieser Klauseln nicht innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach der Aussetzung, wiederhergestellt wurde;
  • der Auftragsverarbeiter in erheblichem Umfang oder fortdauernd gegen diese Klauseln verstößt oder seine Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und/oder der Verordnung (EU) 2018/1725 nicht erfüllt;
  • der Auftragsverarbeiter einer bindenden Entscheidung eines zuständigen Gerichts oder der zuständigen Aufsichtsbehörde(n), die seine Pflichten gemäß diesen Klauseln, der Verordnung (EU) 2016/679 und/oder der Verordnung (EU) 2018/1725 zum Gegenstand hat, nicht nachkommt.

Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, soweit er die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß diesen Klauseln betrifft, wenn der Verantwortliche auf der Erfüllung seiner Anweisungen besteht, nachdem er vom Auftragsverarbeiter darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass seine Anweisungen gegen geltende rechtliche Anforderungen gemäß Klausel 

7.1 Buchstabe b verstoßen.


Nach Beendigung des Vertrags löscht der Auftragsverarbeiter nach Wahl des Verantwortlichen alle im Auftrag des Verantwortlichen verarbeiteten personenbezogenen Daten und bescheinigt dem Verantwortlichen, dass dies erfolgt ist, oder er gibt alle personenbezogenen Daten an den Verantwortlichen zurück und löscht bestehende Kopien, sofern nicht nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht. Bis zur Löschung oder Rückgabe der Daten gewährleistet der Auftragsverarbeiter weiterhin die Einhaltung dieser Klauseln.
 

ANHANG I – LISTE DER PARTEIEN

Verantwortlicher gem. Art. 4 Abs. 7 EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist
Stiftung Wilderness International
Grundstraße 1
01326 Dresden
Deutschland

 

E-Mail: kontakt [at] wilderness-international.org

 

Gesetzlich vertreten werden wir durch Kai Andersch und Ronny Scholz vertreten.

 

Unser Datenschutzbeauftragter ist über die
heyData GmbH
Schützenstraße 5
10117 Berlin
www.heydata.eu
E-Mail: datenschutz [at] heydata.eu 
erreichbar.

ANHANG II – BESCHREIBUNG DER VERARBEITUNG

Kategorien betroffener Personen, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden
Partner (Nutzer)

 

Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden
Vorname, Name, E-Mail-Adresse, Profilfoto, IP-Adresse

 

Art der Verarbeitung
Bei der Art der Verarbeitung handelt es sich um die Erfassung und Bereitstellung von personenbezogenen Daten von Kooperationspartner

 

Zweck(e), für den/die die personenbezogenen Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet werden
Der jeweilige Bearbeiter einer Partnerseite bestätigt im Rahmen der Erstellung einer Partnerseite die geltenden Nutzungsbedingungen von Wilderness International für Partner.  

Die Daten werden dabei ausschließlich zu den sich aus der Registrierung ergebenden Zwecken unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes gespeichert und verarbeitet 

 

Dauer der Verarbeitung
Relevant ist hier die Dauer des zu Grunde liegenden Hauptvertrags. Nach Beendigung (Löschung der Partnerseite) werden die Daten innerhalb 6 Monate gelöscht.
 

ANHANG III – TECHNISCHE UND ORGANISATORISCHE MASSNAHMEN, EINSCHLIESSLICH ZUR GEWÄHRLEISTUNG DER SICHERHEIT DER DATEN

Vertraulichkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO)


Zutrittskontrolle
Kein unbefugter Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen: elektronisches Schlüsselsystem mit protokollierter Ausgabe und Rücknahme, separate Schließgruppen entsprechend eingerichteten Sicherheitszonen, elektrische Türöffner, Alarmanlage, datenschutzkonforme Perimetrie Überwachung (Videoanlage).


Alle Besucher werden persönlich begleitet.


Es existiert ein geregelter Workflow zur Genehmigung, Verwaltung und Löschung von Zutrittsberechtigungen. Die Geschäftsführung, bzw. deren Beauftragte prüfen periodisch (mind. jährlich) die Notwendigkeit von Zutrittsmedien für die Beschäftigten und veranlassen notwendige Schritte.


IT-Systeme für die öffentliche Bereitstellung von Online-Plattformen werden ausschließlich in gesicherten Rechenzentren von Dritten betrieben. Bei Datenübermittlungen an (Unter-) Auftragsverarbeiter sind auch die spezifischen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu beschreiben, die der (Unter-)Auftragsverarbeiter zur Unterstützung des Verantwortlichen ergreifen muss.


Zugangskontrolle
Keine unbefugte Systembenutzung: eindeutige Nutzer-IDs mit sicheren Kennwörtern, IP-Sperre, Verschlüsselung von Datenträgern.
Weitere technische Absicherungen erfolgen über Firewalls und Proxyserver in den Systemen des Auftragnehmers.


Zugriffskontrolle
Kein unbefugtes Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen innerhalb des Systems: Berechtigungskonzepte und bedarfsgerechte Zugriffsrechte, Protokollierung von Zugriffen.
Jeder Beschäftigte kann im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung nur auf die für seine Tätigkeit notwendigen Systeme und mit der ihm zugewiesenen Berechtigung auf die erforderlichen Daten zugreifen.


Alle Beschäftigten des Auftragnehmers unterliegen bei der Einstellung bestimmten Überprüfungsroutinen und werden schriftlich auf das Datengeheimnis (DS-GVO) und die Verschwiegenheit verpflichtet


Trennungskontrolle
Getrennte Verarbeitung von Daten, die zu unterschiedlichen Zwecken erhoben wurden: Trennung von Test- und Produktsystemen, Funktionstrennung von Test- und Produktivdaten, Trennung der Datenbestände zu weiteren Kunden.


Pseudonymisierung und Verschlüsselung (Art. 32 Abs. 1 lit. a DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und entsprechende technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen.

 

Integrität (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO) 


Weitergabekontrolle
Kein unbefugtes Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen bei elektronischer Übertragung oder Transport: Verschlüsselung, Virtual Private Networks (VPN), elektronische Signatur, Transportsicherung (Übertragungsprotokoll): TLS 1.2


Die Integrität der personenbezogenen Daten bei der Speicherung und Weitergabe innerhalb der DV-Systeme und DV-Anwendungen wird durch Plausibilitätsprüfungen und/ oder Verifizierungsverfahren sichergestellt. Firewall-Systeme und ständig aktualisierte Virensoftware sichern neben einer Secure Socket Layer (SSL) Verschlüsselung und dem Einsatz von VPN-Technologie die Kommunikation im Internet.


Eingabekontrolle
Feststellung, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind: Protokollierung, Dokumentenmanagement.


Durch die strikte Umsetzung des Rollenkonzeptes verfügt jeder Nutzer nur über die Rechte, die er für die Erledigung seiner Arbeitsaufgaben benötigt. Darüber hinaus werden Administratorenzugriffe zusätzlich wie folgt dokumentiert: SSH Log- und Protokolldaten für Administratorzugang über Shell.

 

Verfügbarkeit und Belastbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO)


Verfügbarkeitskontrolle
Schutz gegen zufällige oder mutwillige Zerstörung bzw. Verlust: Backup-Strategie, Patchmanagement; Virenschutz; Firewall.


Wartung und Störungsbehandlung: durch regelmäßige Wartung der Produktionsanlagen besitzen die technischen Anlagen eine hohe Verfügbarkeit. Dies wird durch entsprechende Serviceverträge sichergestellt


Datenträger-Aufbewahrung: redundante Datenhaltung auf Speichersystemen mittels RAID-Technik; Erstellung von Backups; sichere Auslagerung von Sicherungskopien
Organisatorische Maßnahmen: Notfallpläne; Durchführung von Notfallübungen
Notstrom: Wesentliche Systeme sind mit unterbrechungsfreien Stromversorgungen (USV) versehen.
 
Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)


Auftragskontrolle
Keine Auftragsdatenverarbeitung im Sinne von Art. 28 DS-GVO ohne entsprechende Weisung des Auftraggebers, z.B.: Eindeutige Vertragsgestaltung, formalisiertes Auftragsmanagement, strenge Auswahl des Dienstleisters, Vorabüberzeugungspflicht, Nachkontrollen.


In den IT-Systemen ist sichergestellt, dass die zur Verfügung gestellten Daten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften nur im Rahmen der Weisungen des jeweiligen Auftraggebers verarbeitet und insbesondere auch nicht an unbefugte Dritte weitergegeben werden. Gleiches gilt für auftragsbezogene Auskünfte; sie werden ausschließlich an den Auftraggeber oder im Rahmen seiner Weisungen erteilt.

ANHANG IV – LISTE DER UNTERAUFTRAGSVERARBEITER

Der Verantwortliche hat die Inanspruchnahme folgender Unterauftragsverarbeiter genehmigt:


The Constant Company, LLC. (VULTR)
319 Clematis St. Suite 900 FL, 33410 West Palm Beach, USA
https://www.vultr.com/legal/privacy/
Hosting der Website


Pipedrive OÜ
Mustamäe tee 3a, 10615 Tallinn, Estland
https://www.pipedrive.com/en/privacy
CRM

 

Weglot
138, rue Pierre Joigneaux in BOIS-COLOMBES (92270), Frankreich
https://weglot.com/de/privacy/
Übersetzung


Stripe Payments Europe Ltd.
Grand Canal Street Lower, Grand Canal Dock, Dublin, Irland
https://stripe.com/de/privacy#translation
Zahlungsdienstleisterin


Help Scout PBC
177 Huntington Ave, Ste 1703, PMB 78505, Boston, MA 02115-3153
https://www.helpscout.com/company/legal/privacy/
Support-Ticketsystem


Hotjar Ltd.
Dragonara Business Centre, 5th Floor, Dragonara Road, Paceville St Julian’s, STJ 3141, Malta
https://www.hotjar.com/legal/policies/privacy/
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